17.11.17 Hegels Recht der Familie
Ein Abend für die ganze Familie – Vortrags- und Diskussionsveranstaltung zur „Familie“ in Hegels Grundlinien der Philosophie des Rechts
Freitag, 17.11.2017, 17-20 Uhr
Die Rechtsphilosophie ist Hegels Versuch, der bürgerlichen Gesellschaft, die sich selber beständig negiert, ihr positives philosophisches System zu geben. In dem Kapitel „Moralität“ bestimmt er die subjektive Moral als eine unzulängliche, da diese das Gute der Willkür überlasse. Die Konsequenz seiner Kritik der subjektiven Moral ist ihre Aufhebung in der Sittlichkeit. Dort finde die subjektive Moral ihre inhaltlichen Bestimmungen zum Guten in den objektiven Institutionen. Die logisch erste dieser Institutionen ist in der Hegelschen Konstruktion die Familie, der „natürliche sittliche Geist“, deren Band vom zweiten Moment der Sittlichkeit, der bürgerlichen Gesellschaft, die das Prinzip der Besonderheit repräsentiert, zerrissen wird. Erst der Staat hebe beide in sich auf und stelle die Einheit der Gegensätze her. Die Familie selber zergliedert Hegel in die Momente Ehe, Vermögen der Familie und Erziehung der Kinder und Auflösung der Familie.
In unserer Arbeitsgruppe zur Hegelschen Rechtsphilosophie haben wir in den letzten Monaten das Kapitel zur „Familie“ gelesen und diskutiert. Unsere Resultate wollen wir nun gerne zur Diskussion stellen und laden alle Interessierten herzlich dazu ein. Wir wollen mit dieser Veranstaltung auch die Gelegenheit bieten, sich unserer Arbeitsgruppe anzuschließen, die sich alle zwei Wochen trifft und als nächstes das Kapitel „Die bürgerliche Gesellschaft“ behandeln wird. Anders als bei den vorangegangenen Veranstaltungen werden wir dieses Mal kein Seminar veranstalten, sondern Überlegungen zur Familie Hegels in mehreren kurzen Referaten vorstellen und dann die Diskussion eröffnen. Es gibt keine Begrenzung der Teilnehmerzahl.
Themen der Referate:
– Kritik des Geschlechterverhältnisses in Hegels Familie
– Versuch einer Kritik der bürgerlichen Familie; Unterscheidung vom Clan, Bestimmung ihres Verhältnisses zur bürgerlichen Gesellschaft
– Über die Schwierigkeit, das Erbe zu begründen